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Satzung

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 Mit Änderung vom 18. Februar 2016

 

Satzung

 

VR 7

Nr. 0274

 

 

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Spiridon Schleswig 1980 e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist 24837 Schleswig

 

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und aktive Betreibung von Ausdauersport und Leichtathletik, insbesondere des Langstreckenlaufs. Darüber hinaus will der Verein die Jugendarbeit fördern.
  2. Der Verein bekennt sich zum Amateurgedanken, zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zu Toleranz und gegen Fremdenfeindlichkeit.
  3. Rechte und Pflichten gelten für Frauen und Männer gleichermaßen; anderslautende Formulierungen erfolgen nur zur besseren Lesbarkeit.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, bzw. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3  Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Schleswig eingetragen.

 

§ 4  Mitgliedschaft, Ein- und Austritt, Streichung

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag des Monats, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll, beim Verein – zu Händen des jeweiligen Vorstandes – schriftlich eingegangen sein.
  3. Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung eines Mitgliedes beendet werden. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwölf oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug ist. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Betroffenen nicht bekannt gegeben werden muss.

 

§ 5  Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Für den Eintrittsmonat ist der volle Beitrag zu entrichten.

 

Die Beitragssätze können auf Antrag des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes befristet gesenkt oder ganz gestrichen werden. Einem solchen Antrag eines Mitgliedes soll in der Regel jedoch nur dann stattgegeben werden, wenn das Mitglied nachweist, dass die Entrichtung des vollen Beitragssatzes unter Berücksichtigung aller Umstände eine unverhältnismäßig große Härte wäre.

 

§ 6  Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    • die Verwaltung des Vermögens
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    •  die Erstellung eines Jahresberichts.
  3. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden den Kassenwart - jeweils in Einzelvertretung - vertreten (im Sinne von § 26 BGB).
  4. Die Vorstandsmitglieder können in eine Funktion gewählt werden; der Vorstand regelt sein Innenverhältnis.
  5. Der Vorstand wird mit einer Frist von wenigstens 3 Tagen einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vorstandssitzung.
  7. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie können durch die Wahl eines anderen Mitglieds vorzeitig ersetzt werden.
  8. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  9. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes beschließt der verbleibende Vorstand einvernehmlich über die Besetzung der Posten. Er kann auch eine Mitgliederversammlung einberufen, um Wahlen durchzuführen. Verbleiben nur drei oder weniger Mitglieder, so ist eine Mitgliederversammlung binnen drei Monaten einzuberufen.

 

§ 9 Vertretungsmacht des Vorstandes

Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundsätzliche Rechte, sowie außerdem zur Kreditaufnahme bzw. Eingehung von Verbindlichkeiten von mehr als 500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
    Sie ist einzuberufen
    • einmal jährlich, und zwar möglichst in den ersten drei Kalendermonaten,
    • auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
    • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich zu Händen des Vorstands eine Mitgliederversammlung begehrt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per eMail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  3. Die Einberufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  4. Anträge zur Tagesordnung können durch jedes Mitglied bis 1 Woche vor der Versammlung gestellt werden. Anträge zur Beschlussfassung sind vom Vorstand der Einladung nachzumelden.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Kontrolle der Kassengeschäfte.
    Sie wird von zwei Kassenprüfern wahrgenommen.
    Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre. Scheidet der 1. Kassenprüfer turnusmäßig aus, so rückt der 2. Kassenprüfer auf. Es ist dann ein 2. Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl in Folge ist nicht zulässig.
    Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überwachen und Belege zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer können unvermutet Kassenprüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mitzuteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsfarben und
    -abzeichen sowie Mitgliedschaften, Partnerschaften und ähnlichem.
  7. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Beschlussfassung

  1. Über die von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse ist eine Abstimmung herbeizuführen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlussfassung

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Versammlungsniederschrift einzusehen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigender Zwecke der Stadt Schleswig für sportliche, gemeinnützige Zwecke zuzuführen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 14  Ehrenordnung

  1. Verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Einem besonders verdienten Mitglied kann der Ehrenvorsitz verliehen werden.
  3. Der Vorstand beschließt über die Verleihung. Die Verleihung soll auf der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern nicht besondere Umstände für einen anderen Rahmen sprechen.
  4. Der Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft kann nur aberkannt werden, wenn die Person den Idealen des Vereins grob zuwider handelt. Die Aberkennung wird von der Mitgliederversammlung vorgenommen.


§ 15 Vereinsinterne Straf- und Disziplinarbestimmungen

  1. Im Falle von vereinsschädigendem Verhalten oder grob unsportlichem Auftreten einzelner Vereinsmitglieder können Sanktionen gegen das Mitglied verhängt werden. Als Sanktion kommen insbesondere in Betracht:
    • Verweis (schriftlich durch den Vorstand)
    • Streichung des Startrechts für sportliche Veranstaltungen
    • Ausschluss aus dem Verein.
  2. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Verteidigung und Stellungnahme einzuräumen.
  3. Der Verweis oder die Streichung des Startrechts für sportliche Veranstaltungen erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes.
    Gegen Sanktionen des Vorstandes ist der Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist schriftlich binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Sanktion an den Vorstand zu richten und soll schriftlich begründet werden. Hilft der Vorstand dem Rechtsmittel nicht ab, ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Widerspruch baldmöglichst, spätestens aber binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Widerspruchs beim Vorstand, einzuberufen.
    Über den Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ihrer einfachen Mehrheit.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam, gleichgültig ob der Auszuschließende dabei anwesend ist oder nicht.
  5. In eiligen Fällen kann der Vorstand einen Verweis erteilen oder die Streichung des Startrechts für sportliche Veranstaltungen ohne Anhörung des Mitgliedes verfügen, wenn wichtige Gründe, insbesondere die Wahrung des Vereinsansehens und der Vereinsdisziplin es erfordern. In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Sanktion auch mündlich dem Mitglied bekannt gemacht werden.
    In wichtigen Fällen ist der Vorstand befugt, zunächst auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Mitglied vorläufig auszuschließen. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist dann alsbald, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschließung durch den Vorstand, einzuholen.
  6. Der ordentliche Rechtsweg im Falle von Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Sanktionen ist dem Mitglied verwehrt, solange keine Entscheidung der Mitgliederversammlung getroffen wurde. Die Befugnis, in Eilfällen dennoch die Zivilgerichte anzurufen, bleibt davon unberührt. Für solche Fälle ist das Amtsgericht Schleswig – hilfsweise das Landgericht Flensburg – ausschließlich zuständig.

 

§ 16 Grundsätze für den Jugendbereich

Die Jugend des Vereins kann sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins selbstständig führen und verwalten. Wählt die Jugend des Vereins einen Jugendwart, nimmt er an den Sitzungen des Vorstands mit Stimmrecht teil.

 

Die Satzungsänderung tritt sofort in Kraft.

 

Der Vorstand